Fragen und Antworten
Hier findet Ihr Antworten auf Fragen, die regelmäßig an uns gestellt werden. Wir haben sie nach Themen sortiert.
Flächensicherung
Grundsätzlich nein, denn wir möchten gemeinschaftliches Bodeneigentum entwickeln und damit Verbraucher, Bürger und Unterstützer in verbindlicher Weise an Höfen beteiligen. So können sie auch eine langfristige Verbindung zu den Höfen aufbauen.
Im extremen Fall, dass viele Mitglieder gleichzeitig ihre Anteile kündigen, kann die Genossenschaft gezwungen sein, Land wieder zu verkaufen bzw. ihre finanzielle Beteiligung an den regionalen Kommanditgesellschaften zu kündigen. Das meiste Land kaufen wir nämlich nicht direkt als Genossenschaft, sondern in einer KG gemeinsam mit den Bewirtschafterïnnen.
Wenn wir also von Insolvenz bedroht sind und die Insolvenz nur durch Flächenverkauf abwenden können, legen die Satzung und die Geschäftsführungsrichtlinien folgendes Vorgehen fest (vgl. § 23 IV der Satzung):
- Zunächst müssen Vorstand und Aufsichtsrat jeweils einstimmig dem Verkauf eines Grundstücks zustimmen.
- Als erstes wird die Fläche zum Buchwert den aktuellen Bewirtschafterïnnen zum Kauf angeboten. Wir bieten allen Partnerhöfen an, für sich auch grundbuchlich ein Vorkaufsrecht zum Buchwert eintragen zu lassen.
- Wenn die aktuellen Bewirtschafterïnnen die Fläche nicht kaufen möchten, wird anderen, in derselben Region oder bundesweit tätigen gemeinwohlorientierten Bodenträgern ein Kaufangebot unterbreitet.
- Sollte auch hier kein Interesse bestehen, können wir am Bodenmarkt verkaufen.
Die in § 4 des Pachtvertrags formulierten Bewirtschaftungsbedingungen sind:
- Beibehaltung des Ökolandbaus.
- Bewirtschaftung von Naturschutzflächen im Umfang von 10% der gesicherten Fläche.
- Jährliche Umsetzung von mindestens zwei von sechs möglichen Aktivitäten zur regionalen Einbindung (offener Hof, regionale Vermarktung, pädagogische Arbeit, Sortenerhalt, Kulturveranstaltungen, Soziale Landwirtschaft).
Diese Bedingungen gewährleisten, dass das Land im Sinne des „regional eingebundenen Ökolandbaus“ bewirtschaftet wird. Dieses Versprechen gibt die Kulturland eG ihren Mitgliedern, die die Genossenschaftsanteile zeichnen. Daher müssen diese Bedingungen vertraglich vereinbart werden, und die eG muss die Möglichkeit haben, die Flächen einem anderen Landwirt zu übertragen, falls die Bedingungen nicht eingehalten werden.
Die Einhaltung der Bewirtschaftungsbedingungen muss von der Kulturland eG zunächst angemahnt werden. Werden sie im darauffolgenden Wirtschaftsjahr immer noch nicht eingehalten, ist die Kündigung zum Ende des laufenden Pachtjahres möglich.
Wer einmal nachrechnet, wie viel Geld wir im Rahmen der Kampagnen für einen Hektar Agrarland einwerben, wird in einigen Fällen sicher stutzig. Bei einzelnen Höfen überschreiten die Preise sogar 10 €/m2.
Neben der allgemeinen Bodenspekulation kommen regionale Effekte dazu, die Agrarland teuer machen. Ein paar Beispiele:
- In Regionen, in denen Massentierhaltung mit importierten Futtermitteln stattfindet, zahlen Intensiv-Betriebe hohe Pachten für Flächen, auf denen sie ihre Gülle ausbringen können.
- In anderen Regionen geht Fläche für Straßen und Bauland verloren, und die betroffenen Landwirte können ihre hohen Entschädigungen steuerfrei in neues Land re-investieren und damit fast jeden Preis zahlen.
- Der Ausbau erneuerbarer Energien auf Agrarflächen treibt ebenfalls die Preise hoch, da ein Solarparkbetreiber mit Leichtigkeit 5000€ Pacht pro Hektar bezahlt, während mit ökologischer Landwirtschaft maximal ein Zehntel davon möglich ist.
Glücklicherweise sind uns viele Verkäufer tatsächlich wohlgesonnen. Ungefähr die Hälfte der Flächen werden uns zu fairen Preisen angeboten, und etwa ein Viertel sogar unter dem Verkehrswert. Es gibt jedoch Fälle, in denen Verkäufer primär auf den finanziellen Gewinn abzielen und eine Art Ausschreibungsverfahren zum Höchstgebot durchführen. In solchen Situationen sind wir uns mit den Partnerbetrieben in der Regel einig, dass wir das Spiel nicht mitmachen, um die örtlichen Bodenpreise nicht selbst noch anzuheizen. In Ausnahmefällen kann es dabei aber auch um lebenswichtige hofnahe Flächen gehen; wenn der Landkauf zeitnah aus dem direkten Umfeld des Partnerbetriebs finanziert werden kann, lassen wir uns auf den Kauf ein.
Kulturland Landkauf-Modell mit Kommanditgesellschaft (KG)
Wir kaufen Land in der Regel über regionale Kommanditgesellschaften. Die KGs haben ihren Sitz auf Kulturland-Partnerhöfen und werden rechtlich durch aktive Landwirtïnnen und Gärtnerïnnen vertreten. Damit bleibt die Verfügung über das Eigentum in bäuerlicher Hand, ohne dass der Bauer den Kaufpreis aufbringen muss. Als geschäftsführende Partei der KG hat der Bauer ein eigentumsähnliches Nutzungsrecht an den gesicherten Flächen, selbst dann, wenn die Genossenschaft im Extremfall ihre Beteiligung an der KG kündigen muss. Indem wir über eine KG Land für mehrere Höfe kaufen, verringern wir die Verwaltungskosten je Landkauf.
Die Kommanditgesellschaft hat sich im kaufmännischen Bereich entwickelt: Ein Kaufmann gibt dem anderen Geld, damit dieser seine Geschäfte führen kann. Er tut dies in Form einer Beteiligung, so dass er am Gewinn (und Verlust) des Geschäfts beteiligt ist. Der geschäftsführende Kaufmann ist der „Komplementär“, der Geldgeber der „Kommanditist“.
Wir übertragen diese Form in die Landwirtschaft: Der Bauer ist der Komplementär, der mit den Flächen wirtschaften kann. Wir sind die Kommanditistin, die die nötigen finanziellen Mittel zum Landkauf über eine Beteiligung einbringt.
Das gesamte Kapital für den Flächenkauf kommt von der Kulturland eG. Als Komplementärin leistet die Bäuerin keine Einlage. Dies ist für eine KG etwas ungewöhnlich, aber möglich. Es sorgt für eine einfache und klare Struktur.
Die im Handelsregister einzutragende Haftungssumme der Kommanditistin ist auf 5.000 € begrenzt. Dies verringert die Notar- und Gerichtskosten. Da die KG keine weiteren Geschäfte betreibt, braucht sie auch kein höheres Haftungskapital.
Das Eigentum der KG beschränkt sich auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen. Für jeden Hof gründen wir entweder eine eigene Gesellschaft; oder es gibt im Umfeld bereits eine unserer KGs, dann streben wir eine Erweiterung dieser KG zu einer hofübergreifenden “Regional-KG” an. Die neue Bäuerin steigt in diesem Fall als zusätzliche Komplementärin in die bestehende KG ein und vertritt gemeinsam mit dem/den bisherigen Komplementären die Gesellschaft.
Als Komplementär bestimmt die Bäuerin grundsätzlich die Geschicke der KG. Tatsächlich spielt sich in der KG jedoch nicht viel Leben ab. Sie soll eine stabile Grundlage für das Flächeneigentum sein. Die Bewirtschaftung der Flächen geschieht nicht innerhalb der KG, sondern durch den landwirtschaftlichen Betrieb auf Basis des Pachtvertrages. Die KG ist also, auch wenn sie von der Bäuerin vertreten wird, quasi nur eine weitere Verpächterin von Betriebsflächen.
Entscheidungen über wichtige Fragen sind in der KG nur einvernehmlich möglich. Dies gilt z.B. für Änderungen des Gesellschaftsvertrages selbst sowie für „außergewöhnliche Geschäfte“ nach § 4 Abs. 3, das sind Kauf/Verkauf von Grundstücken, Abschluss von Pachtverträgen und die Aufnahme von Verbindlichkeiten.
Sollte eine KG Flächen für mehrere Betriebe im Eigentum haben, dann werden alle betreffenden Bauern als Komplementäre aufgenommen (Regional-KG). Für diesen Fall gibt es differenzierte Entscheidungsregeln: im Prinzip ist Einmütigkeit unter allen Gesellschaftern erforderlich; für Geschäfte, die die Wirtschaftsflächen eines bestimmten Komplementärs betreffen (sogenannter Betroffener Komplementär), ist allerdings nur dessen Zustimmung und die der Kulturland eG erforderlich. Außerdem bestimmen wir für Regional-KGs seit 2023 einen der Kulturland-Vorstände zum Prokuristen, der die Gesellschaft zusammen mit einem Komplentär vertreten darf; auf diese Weise müssen sich nicht immer alle Bauern beim Notar versammeln, wenn ein neues Stückchen Land für einen von ihnen gekauft werden soll.
Ein besonderes Recht steht jedoch der Kulturland eG zu: Bei Nichteinhaltung der im Pachtvertrag vereinbarten Bewirtschaftungsbedingungen kann sie den Pachtvertrag unter Umgehung des Komplementärs kündigen (§ 4 Abs. 5). Dies ist notwendig, da der Landwirt sonst z.B. auf konventionelle Landwirtschaft umstellen und dabei eine Kündigung des Pachtvertrags durch die KG mit der Einstimmigkeitsregel blockieren könnte. Die Kulturland eG könnte sich dann nur noch durch Kündigung ihres Gesellschaftsanteils aus der Situation herausziehen. Wir möchten aber die langfristige Bio-Bewirtschaftung der erworbenen Flächen sicherstellen.
Die KG ist als vermögensverwaltende, nicht gewerblich tätige Persongesellschaft konzipiert. Sie hat ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ist daher von Gewerbesteuer und IHK-Mitgliedschaft befreit. Die KG erstellt eine Bilanz, die Teil der konsolidierten Bilanz der Kulturland eG ist. Die Genossenschaft hält (in der Regel) 100% des Kapitals, ihr stehen daher alle Gewinne und Verluste der Gesellschaft zu.
Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages, ein Notartermin ist dafür nicht erforderlich. Die KG muss allerdings ins Handelsregister eingetragen werden, hierzu müssen alle Gesellschafter beim Notar eine beglaubigte Unterschrift leisten. Zur Absicherung der Kommanditeinlage in die Gesellschaft tragen wir auf den gekauften Flächen zudem eine Grundschuld ein.
Anders als z.B. die Grunderwerbssteuer sind die KG-Gründungskosten nicht bilanziell aktivierbar und müssen aus laufenden Einnahmen bezahlt werden. Wir bitten die Bäuerin daher anlässlich des Landkaufs, sofern eine neue KG gegründet werden muss, um Übernahme dieser Kosten in Form einer kostendeckenden Pauschale von 1.000 € (zusätzlich zur Kostenbeteiligung von ca. einer Jahrespacht im Rahmen unserer Kooperationsvereinbarung).
Die laufenden Kosten für die KG-Struktur liegen erfahrungsgemäß bei rund 1.000 EUR pro Jahr und KG und umfassen vor allem Buchhaltung, Steuerberatung, Jahresabschluss und Kontoführung. Dazu kommen Notar- und Gerichtskosten bei Änderungen (z.B. Aufnahme weiterer Gesellschafter) sowie die interne Arbeitszeit der Mitarbeitenden für Verwaltung und Abstimmung. Die Arbeitszeit wird den KGs jedoch nicht in Rechnung gestellt, sondern von der Kulturland eG erbracht.
Die Kosten werden aus den laufenden Pachteinnahmen der KG aufgebracht. Je mehr Höfe in einer gemeinsamen KG organisiert sind, desto stärker verteilen sich diese Fixkosten auf mehrere Betriebe: Die Gesamtkosten steigen mit jedem zusätzlichen Hof nur leicht, aber nicht proportional, sodass die Kosten pro Hof sinken und die Struktur kosteneffizienter wird, wenn mehr Höfe in einer KG zusammenfasst sind.
Die beiden Verträge ergeben zusammen ein Ganzes. Der KG-Vertrag regelt das Eigentum, der Pachtvertrag die Bewirtschaftung des Eigentums.
Der Nutzungsvertrag sieht eine jährliche Grundpacht sowie einen solidarischen Höfebeitrag vor. Der Höfebeitrag wird seit Herbst 2020 alle zwei Jahre auf Grundlage einer Budgetvorlage der Genossenschaft über ein Bieterverfahren von den Höfen gemeinsam ermittelt.
Die Laufzeit des Pachtvertrags beträgt zunächst 30 Jahre, die maximal zulässige Pachtvertragsdauer nach BGB; wir bekunden dabei unsere Absicht, den Vertrag nach 10 Jahren wiederum zu verlängern, so dass er quasi unbegrenzt läuft.
Hiervon gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
- Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsbedingungen
- Drohende Insolvenz der Kulturland eG.
Beitritt und Mitgliedschaft
Mitglieder können sein:
- natürliche Personen;
- Personengesellschaften des Handelsrechts;
- juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
Internationale Mitglieder sind herzlich willkommen: ein Wohnsitz in Deutschland oder die deutsche Staatsangehörigkeit sind keine Voraussetzungen.
Aufnahmefähigkeit ist nur gegeben, wenn von dem neuen Mitglied die Förderung des Genossenschaftszwecks zu erwarten ist und dessen wirtschaftliche oder sonstige Betätigung nicht den Grundsätzen der Präambel widerspricht.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Die Grundidee einer Genossenschaft (eG) ist es, dass sich viele Menschen zusammentun, um gemeinsam zu schaffen, was für eine Person allein zu groß wäre. Genossenschaften sind Unternehmen - sie sind wirtschaftlich tätig. Daher gehört es zur Mitgliedschaft dazu, einen oder mehrere Genossenschaftsanteile zu zeichnen. Dadurch bringt das Mitglied einen Teil seines privaten Vermögens in die Genossenschaft ein und diese kann das Geld dann für die gemeinsamen Zwecke nutzen. Die Kulturland eG kauft mit den Einlagen ihrer Mitglieder Grund und Boden für die bäuerlich geführte, ökologische Landwirtschaft. Genossenschaftsanteile können wieder gekündigt werden und werden dann 1:1 wieder ausgezahlt.
Genossenschaften sind demokratisch geführt. Jedes Mitglied hat eine Stimme auf der Generalversammlung. Die Mitglieder wählen dort regelmäßig den ehrenamtlichen Aufsichtsrat und dieser bestimmt den hauptamtlichen Vorstand. Somit kann jedes Mitglied über die Führung der Genossenschaft mitbestimmen.
Jedes Genossenschaftsmitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt – unabhängig von der Anzahl übernommener Anteile. Kann man an einer Versammlung nicht teilnehmen, kann die Stimme auch auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
Des Weiteren hat jedes Mitglied ein „Beteiligungsrecht“ an den Aktivitäten, die auf den von uns unterstützten Höfen stattfinden. Die Genossenschaft vermittelt ihren Mitgliedern einen persönlichen Zugang zum Hofgeschehen. Alle Höfe sind grundsätzlich offen für Besuche und Besichtigungen (ggf. nach Absprache). Über weitergehende Aktionen und Beteiligungsmöglichkeiten informieren wir regelmäßig.
Die einzige Verpflichtung beim Beitritt zur Genossenschaft ist die Einzahlung von mindestens einem Genossenschaftsanteil. Bei Insolvenz der Genossenschaft besteht keine Nachschusspflicht, das heißt: du musst als Mitglied niemals mit deinem privaten Vermögen für die Kulturland eG haften.
Ja, Kinder können Mitglied werden. In diesem Fall muss die Beitrittserklärung von einem rechtlichen Vertreter des Kindes unterzeichnet werden. Dies ist notwendig, da Minderjährige rechtlich gesehen beschränkt geschäftsfähig sind und daher nicht selbständig Verträge abschließen können. In diesem Fall (und nur in diesem) fragen wir beim Beitritt nach dem Geburtsdatum, damit wir sehen können, wann die Vertretung endet.
Der Kostendeckungsbeitrag ist eine einmalige und freiwillige Zahlung beim Eintritt in die Genossenschaft oder bei Aufstockung der Anteile.
Die Gelder der gezeichneten Anteile fließen zu 100% in Landkaufprojekte. Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bittet die Kulturland eG Neu-Mitglieder daher um einen Kostendeckungsbeitrag. Dieser kann individuell gewählt werden. Wir empfehlen 5 % der gezeichneten Summe, also 25,- € je Anteil.
Der Kostendeckungsbeitrag finanziert gemeinsam mit den Beiträgen der Höfe (Pachten), Spenden und Fördergeldern die laufenden Kosten der Genossenschaft. Dazu gehören beispielsweise Personal-, Prüfungs- und Bürokosten. Diese Kosten müssen gedeckt werden, um sicherzustellen, dass die Anteile, die unsere Mitglieder zeichnen, vollständig in den Kauf von Land fließen können.
Wie bei allen unternehmerischen Beteiligungen besteht auch beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen ein wirtschaftliches Risiko. Grundsätzlich ist das Geschäftsmodell der Kulturland eG auf hohe Sicherheit angelegt, da die Genossenschaft die vollständige Deckung der Geschäftsanteile durch das Anlagevermögen in Form von Grund und Boden anstrebt.
Es besteht jedoch das Risiko einer Entwertung der Beteiligung, wenn die Bodenpreise im Umfeld der angekauften Flächen im Laufe der Jahre absinken, so dass der Verkehrswert des Grund und Bodens – für den Fall eines Verkaufs – den Wert der Genossenschaftsanteile nicht mehr abdeckt. In diesem Fall können Sonderabschreibungen auf den Bodenwert nötig sein, die durch Beschluss der Generalversammlung auf die Geschäftsanteile umgelegt werden können, so dass diese im Wert gemindert werden.
Seit 2007 sind die Bodenpreise jedoch in den meisten Regionen stark gestiegen und steigen weiter. Experten erwarten keine schnelle Entspannung der Entwicklung. Steigende Preise bauen für die Wertstabilität der eG-Anteile ein Polster auf, da eine Wertberichtigung erst notwendig wird, wenn die Preise unter ihr Ausgangsniveau (zum Zeitpunkt des Flächenkaufs) zurückfallen.
Außerdem ist das stets mögliche Verlustrisiko beim Bodenkauf auf viele Mitglieder und auf viele Grundstücke verteilt. Da sich die Bodenpreise in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich entwickeln, findet zudem ein regionaler Risikoausgleich statt. Eine Wertminderung ist erst dann zu erwarten, wenn landwirtschaftliche Flächen bundesweit so stark an Wert verlieren, dass der jeweilige Ankaufpreis im Durchschnitt aller Projekte wieder unterschritten wird.
Die Genossenschaftsmitglieder haften für Verluste der Genossenschaft bis zur Höhe ihrer Einlage. Es besteht keine Nachschusspflicht. Das theoretische Maximalrisiko ist daher eine Wertminderung der Beteiligung im Verhältnis der Bodenpreise zum Kaufzeitpunkt zu späteren niedrigeren Bodenpreisen.
Eine landwirtschaftliche Pacht in Höhe von 300-400 €/ha ist die Obergrenze dessen, was mit regional orientiertem Biolandbau derzeit erwirtschaftet werden kann, alles andere geht tendenziell zu Lasten der Bodenfruchtbarkeit. Bei Bodenpreisen von durchschnittlich 35.000 €/ha in Deutschland entspricht dies einer Verzinsung von etwa 1%. Für die Pflege der Beziehung zu den Höfen, die Kommunikation zu den Mitgliedern und den laufenden Betrieb der Genossenschaft rechnen wir mit 1 % Verwaltungskosten. Da bleibt für eine Verzinsung der Anteile kein Spielraum. Für einen angemessenen Inflationsausgleich von 2% müssten wir so hohe Pachten verlangen, dass die Bauern ihre Böden nicht mehr pfleglich behandeln könnten – genau dies wollen wir ihnen aber ermöglichen.
Wir stoßen hier an die Realität der Bodenspekulation in Deutschland. Bodenpreise sind inzwischen Phantasiepreise, weit abgekoppelt von den Ertragswerten. Nachhaltige Landwirtschaft kann daher bezogen auf diese Preise nur eine ganz geringe Verzinsung erwirtschaften.
Produktive Investitionen z.B. in erneuerbare Energien können höhere Zinsen abwerfen. Den landwirtschaftlichen Grund und Boden, unser aller Lebensgrundlage, müssen wir dagegen schützen vor den Auswirkungen renditeorientierter Bewirtschaftung.
Dafür bietet der Boden eine höhere Wertstabilität als viele verzinste Geldanlagen.
Anteile müssen schriftlich gekündigt werden. Bitte schicke einen Brief mit Unterschrift an unser Büro in Hitzacker.
Die Kündigungsfrist sind 6 Monate zum Ende des Kalenderjahres. Auszahlung erfolgt dann nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung im darauf folgenden Jahr.
In den ersten 5 Jahren nach dem Beitritt ist die Kündigung noch nicht möglich. In Härtefällen jedoch kann auch schon in dieser Zeit eine Kündigung erfolgen. Bitte kontaktiert uns.
Bei Genossenschaftsanteilen handelt es sich um eine Kapitalbeteiligung, und nicht um geschenktes Geld. Daher kann diese Beteiligung nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Für steuerlich abzugsfähige Zustiftungen zum Landfreikauf kooperieren wir seit Juni 2016 mit der Schweisfurth-Stiftung in München. Die Stiftung nimmt Zuwendungen in ihr „Sondervermögen Kulturland eG“ entgegen und erwirbt damit Genossenschaftsanteile an der Kulturland eG, die nicht mehr gekündigt werden. Das damit erworbene Land ist daher dauerhaft gesichert. Dabei kannst Du auch den zu unterstützenden Hof angeben. Anders als beim Erwerb von eG-Anteilen muss die Zustiftung nicht 500 € betragen, sondern kann in beliebiger Höhe erfolgen.
Das Empfängerkonto lautet:
Schweisfurth-Stiftung
GLS-Bank eG
IBAN: DE65 4306 0967 8200 8080 00
Verwendungszweck: Zustiftung – Sondervermögen Kulturland eG
ggf. zur Unterstützung von Hof XY
Die Stiftung stellt unaufgefordert eine Zuwendungsbescheinigung aus. Bitte gib hierzu Ihren Namen und Ihre Adresse im Verwendungszweck an. Die Stiftung nimmt auch bereits gezeichnete eG-Anteile auf dem Weg einer Übertragung an und stellt dafür eine Zuwendungsbescheinigung aus. Das entsprechende Übertragungsformular findest Du hier.