Genossenschaftsanteile 

Zeichnen

Genossenschaftsanteile à 500 € können in beliebiger Höhe und Anzahl übernommen (gezeichnet) werden. Die Anteile werden nicht verzinst und sind nach Ablauf von 5 Jahren jährlich kündbar. 

Bei der Aufnahme in die Genossenschaft ist ein einmaliger Kostendeckungsbeitrag (Eintrittsgeld) in Höhe von 5 % (Richtwert) fällig. Der genannte Richtwert kann nach freiem Ermessen des Mitglieds erhöht oder abgesenkt werden. Der einm alige Kostendeckungsbeitrag hilft, die Kosten der Genossenschaft mitzufinanzieren; nur so können die Anteile vollständig in den Landkauf gehen. Wir haben Personal-, Prüfungs-, Jahresabschluss-, Büro- und viele weitere Kosten, um das Land zu kaufen und neue Projekte zu entwickeln.

Die Anteile müssen auf der Beitrittserklärung eindeutig einer Person zugeordnet werden können (bei Paaren bitte für eine Person entscheiden). Du kannst hier das Beitrittsformular ausfüllen oder die Beitrittserklärung als PDF herunterladen.  

Auf den jeweiligen Hofseiten gibt es alternativ die Möglichkeit, die Beitrittserklärung online auszufüllen und direkt auszudrucken.

Hier findest Du alle Höfe, an denen Du dich beteiligen kannst.

Aufstocken

Falls Du bereits Mitglied der Kulturland eG bist und Dich mit weiteren Anteilen an der eG beteiligen möchtest, kannst Du dieses Formular herunterladen und  an uns schicken. Bei der Übernahme weiterer Anteile ist ebenso wie beim Beitritt ein Kostendeckungsbeitrag (Eintrittsgeld) in Höhe von 5 % (Richtwert) fällig

Erben

Als Erbe kannst Du natürlich der Kulturland eG beitreten und die Anteile der Verstorbenen übernehmen. Hier haben wir dazu die passende "Beitrittserklärung nach Erbschaft". Obwohl Du Dich in der Erklärung verpflichtest, “die nach Satzung und Gesetz vorgesehenen Zahlungen in Höhe von 500 € je Geschäftsanteil zu leisten”, musst Du nichts zahlen, denn die einbehaltenen Genossenschaftsanteile werden mit Deiner Zahlungspflicht verrechnet. 

Solltest Du allein oder als einer von mehreren Erben bereits Kulturland-Mitglied sein, dann haben wir hier eine "Übernahmeerklärung nach Erbschaft" vorbereitet:
 Sie ist für mehrere Erben formuliert, die sich darauf einigen, das Erbe einer Person zu überlassen. Bei einem Einzelerben einfach die unpassenden Felder auslassen.

Kündigen

Genossenschaftsanteile können mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des 5. Jahres nach Zahlungseingang der Anteile auf unserem Konto. Sollten Anteile aufgestockt worden sein, bezieht sich die Frist jeweils auf das Eingangsdatum der Teilsummen.

Der Vorstand darf die Auszahlung erst nach Bestätigung des Jahresabschlusses durch die nächste Generalversammlung vornehmen. Dazu muss dieser Jahresabschluss erst mal fertiggestellt sein, das heißt die Auszahlung erfolgt frühestens im April des Folgejahres. Wir streben an, die Generalversammlung möglichst im I. Quartal, jedenfalls jedoch im ersten Halbjahr durchzuführen, um eine zeitnahe Auszahlung gekündigter Anteile zu ermöglichen.

Damit wir gekündigte Anteile auch zuverlässig auszahlen können und dafür kein Land verkaufen müssen, halten wir eine Liquiditätsreserve vor.  Die Auszahlung von Anteilen oberhalb eines Betrages von 20.000 € kann zudem bis zu drei Jahre ausgesetzt werden, um nicht überstürzt Land verkaufen zu müssen, falls die Liquiditätsreserve nicht ausreicht. In dieser Zeit sind wir verpflichtet, Liquidität zu schaffen, denn nach Ablauf dieser Frist müssen wir auf jeden Fall auszahlen.

Kündigen in persönlicher Notlage

§ 65 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes sieht vor - und wir halten uns daran, dass  ein Mitglied in bestimmten Fällen ein Recht auf vorzeitige (Teil-) Kündigung seines Geschäftsguthabens hat. Die Bedingungen sind:

  • Die Satzung sieht eine Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren vor (bei uns fünf)
  • Die Mitgliedschaft bestand mindestens ein volles Jahr
  • Der Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann dem Mitglied “nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden”.

Das ist z.B. der Fall bei plötzlichem Geldbedarf aufgrund persönlicher Krise, Krankheit oder Unfall. 

In diesem Fall kann das Geschäftsguthaben mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, auch wenn eine Kündigung nach den regulären Bedingungen noch nicht zulässig wäre. 

Vor dem Hintergrund dieser Regelung können wir also zusagen, dass wir in einer persönlichen Notlage eine Summe von bis zu 20.000 € kurzfristig auszahlen können. Doch auch hier darf der Vorstand die Auszahlung erst nach Bestätigung des Jahresabschlusses vornehmen; die weiteren Regeln gelten wie oben. Bis April des Folgejahres dauert es daher auch in diesem Fall, bis das Geld fließt.

Spenden 

Genossenschaftsanteile können jederzeit in eine steuerabzugsfähige Zustiftung verwandelt und damit gespendet werden. Dies geschieht auf dem Weg einer Übertragung an die gemeinnützige  Schweisfurth Stiftung , mit der wir zur dauerhaften Flächensicherung kooperieren.  Dazu haben wir hier das passende Formular vorbereitet

Übertragen 

Genossenschaftsanteile können jederzeit auf eine andere Person übertragen werden. Dazu haben wir hier das passende Formular.  Es muss von beiden Beteiligten ausgefüllt werden. Der Empfänger kann entweder bereits Mitglied sein oder bei dieser Gelegenheit Mitglied werden; dann muss er zusätzlich eine Beitrittserklärung ausfüllen. Wir bestätigen dann die Übertragung und ggf. auch den Beitritt. 

Finanziell muss bei einer Übertragung kein neues Eintrittsgeld bezahlt und auch keine Einzahlung auf Genossenschaftsanteile geleistet werden. Die finanziellen Angelegenheiten regelt Ihr einfach untereinander. Wir nehmen nur die Übertragung zur Kenntnis und verbuchen die Anteile bei dem neuen Mitglied.

Vererben

Genossenschaftsanteile gehen beim Tod eines Mitglieds automatisch auf die Erben über. Allerdings nur für kurze Zeit: Die Mitgliedschaft der Erben endet automatisch mit dem Ende des Kalenderjahres, und wir müssen die Anteile auszahlen. Denn wir wollen, dass jedes Mitglied aus freier Entscheidung beigetreten ist!

Es gibt zwei Wege, das zu ändern. Zum einen können natürlich Anteile mit Einverständnis des Begünstigten zu Lebzeiten übertragen werden, siehe oben. Zum Anderen können Anteile per testamentarischer Verfügung auf den Todesfall der Kulturland eG zugewendet werden; sie gehen dann ins Eigentum der Genossenschaft über. Da wir solche Anteile nie mehr auszahlen müssen, dienen sie dauerhaft der Sicherung landwirtschaftlicher Flächen und unterstützen unsere Arbeit für die regionale Bio-Landwirtschaft in besonderem Maße.

Gerne geben wir hierzu auf Anfrage nähere Auskünfte. 

Verschenken

Genossenschaftsanteile können auch verschenkt werden. Das geht so: Du schreibst uns per E-Mail oder Brief, an wen Du, wie viele Anteile verschenken willst, und bittest um die nötigen Unterlagen. Wir schicken Dir eine vorbereitete Geschenkurkunde sowie die Beitrittserklärung und eine Satzung. Den Namen der Beschenkten trägst Du noch handschriftlich auf der Geschenkurkunde ein, und dann überreichst Du ihr feierlich die Unterlagen oder legst sie unter den Weihnachtsbaum.

Die Beschenkte muss selbst Genossenschaftsmitglied werden, daher brauchen wir ihre ausgefüllte Beitrittserklärung, mit der sie das Geschenk quasi annimmt. Auf der Beitrittserklärung gibt es ein Feld “Meine Anteile sind ein Geschenk von…”; mit dieser Angabe können wir die Beitrittserklärung Deiner Anfrage zuordnen.

Die unterschriebene Beitrittserklärung geht dann an uns, die Beschenkte erhält eine Aufnahmebestätigung und Du bekommst Post mit der Bitte, die gezeichneten Anteile einzuzahlen. Nach der Einzahlung erhalten beide nochmal eine Bestätigung.

Das Ganze lässt sich auch abkürzen, indem die Beschenkte einfach eine Beitrittserklärung ausfüllt und das Feld “Meine Anteile sind ein Geschenk von…” mit Namen und Kontaktdaten ausfüllt. 

FAQ 

Erst mal die Beitrittserklärung ausfüllen und absenden. Neue Mitglieder werden laut Satzung vom Vorstand aufgenommen – d. h. wir schicken zunächst einen Brief, in dem wir die Aufnahme bestätigen. In diesem Brief steht dann auch die Kontonummer und die Bitte, die Anteile zu überweisen. 

Nach erfolgter Überweisung senden wir Dir dann ein weiteres Schreiben mit Bestätigung der Einzahlung, in dem auch nochmal die Zahl der übernommenen eG-Anteile und die Kündigungsmodalitäten für Deine Unterlagen zusammengefasst sind. 

Ja, klar! Rechtlich kann in Deutschland jeder Mensch Mitglied einer Genossenschaft werden, der in seinem eigenen Heimatland geschäftsfähig ist. Finanziell bietet das SEPA-Verfahren innerhalb Europas eine einfache Möglichkeit, Beiträge zu überweisen.


Eine landwirtschaftliche Pacht in Höhe von 300-400 €/ha ist die Obergrenze dessen, was mit regional orientiertem Biolandbau derzeit erwirtschaftet werden kann, alles andere geht tendenziell zur Lasten der Bodenfruchtbarkeit. Bei Bodenpreisen von durchschnittlich knapp 30.000 €/ha in Deutschland entspricht dies einer Verzinsung von etwa 1%. Für die Pflege der Beziehung zu den Höfen, die Kommunikation zu den Mitgliedern und den laufenden Betrieb der Genossenschaft rechnen wir mit 1 % Verwaltungskosten. Da bleibt für eine Verzinsung der Anteile kein Spielraum. Für einen angemessener Inflationsausgleich  von  2 % müssten wir so hohe Pachten verlangen, dass die Bauern ihre Böden nicht mehr pfleglich behandeln könnten –  genau dies wollen wir ihnen aber ermöglichen.  

Wir stoßen hier an die Realität der Bodenspekulation in Deutschland. Bodenpreise sind inzwischen Phantasiepreise, weit abgekoppelt von den Ertragswerten. Nachhaltige Landwirtschaft kann daher bezogen auf diese Preise nur eine ganz geringe Verzinsung erwirtschaften. 

Produktive Investitionen z. B. in erneuerbare Energien können höhere Zinsen abwerfen. Den landwirtschaftlichen Grund und Boden, unser aller Lebensgrundlage, müssen wir dagegen schützen vor den Auswirkungen renditeorientierter Bewirtschaftung. 

Dafür bietet der Boden eine höhere Wertstabilität als viele verzinste Geldanlagen.

Jedes Genossenschaftsmitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt – unabhängig von der Anzahl übernommener Anteile. Kann man an einer Versammlung nicht teilnehmen, kann die Stimme auch auf ein anderes Mitglied übertragen werden. 

Des Weiteren hat jedes Mitglied ein „Beteiligungsrecht“ an den Aktivitäten, die auf den von uns unterstützten Höfen stattfinden. Die Genossenschaft vermittelt ihren Mitgliedern einen persönlichen Zugang zum Hofgeschehen. Alle Höfe sind grundsätzlich offen für Besuche und Besichtigungen (ggf. nach Absprache). Über weitergehende Aktionen und Beteiligungsmöglichkeiten informieren wir regelmäßig. 

Die einzige Verpflichtung beim Beitritt zur Genossenschaft ist die Einzahlung von mindestens einem Genossenschaftsanteil. Bei Insolvenz der Genossenschaft besteht keine Nachschusspflicht.

Für die Genossenschaft ist der Kostendeckungsbeitrag – zusammen mit Hofbeiträgen (Pacht) und Spenden – die Grundlage zur Finanzierung ihrer laufenden Kosten.

Um die laufenden Kosten der Genossenschaft mitzufinanzieren; nur so können die Anteile vollständig in den Landkauf gehen! Wir haben Personal-, Prüfungs-, Büro- und viele weitere Kosten, um Land zu kaufen, Hofübergaben zu begleiten, Rundbriefe zu schreiben, Videos zu drehen und neue Projekte zu entwickeln.